Studienstiftung Hessischer Ingenieure

Was wäre ein Berufsstand ohne Nachwuchs, der neue Ideen und frischen Wind mit sich bringt? Nicht viel. Eine Profession muss sich ständig erneuern, Entwicklungen aufnehmen und mit dem Fortschritt mithalten. Die Ingenieurkammer Hessen setzt auf den Nachwuchs der Branche im Ingenieurwesen mit all seinen Facetten. Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten über Ziel und Zweck der Stiftung und lernen Sie das Netzwerk von Ingenieurkammer, Verbänden, Unternehmen, Hochschulen und öffentlichen sowie privaten Stiftern kennen.

Über uns

Vorstand

Vorsitzender des Vorstandes

Dippl.-Ing. Jürgen Wittig, ÖbVI

Dipl.-Ing. Ingolf Kluge

Dipl.-Ing. Ingolf Kluge ist mit seiner Wahl zum Präsidenten der Ingenieurkammer Hessen am 02.11.2018 satzungsgemäß Vorsitzender des Vorstandes der Studienstiftung Hessischer Ingenieure (IngSH). Er folgt auf Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Udo Meissner.

Er ist bereits seit 2001 im Vorstand der Ingenieurkammer Hessen vertreten. 2008 wurde Kluge zudem als Vizepräsident in den Vorstand der Bundesingenieurkammer (BingK) gewählt. Er ist Mitglied im Verwaltungsrat der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sowie im Aufsichtsrat der Ingenieur-Akademie Hessen GmbH (IngAH). Er pflegt den Kontakt zum AHO, ist dort stv. Fachkommissionsleiter „BaustellV“, engagiert sich im INQA Netzwerk „Gutes Bauen in Hessen“ und hat einen Sitz im Präsidium des Bundeskoordinatorentages. Ferner leitet er in der Kammer die Fachgruppe Arbeits- und Immissionsschutz.

Kontakt: kluge@ingsh.de

Mitglied des Vorstandes

Dipl.Ing, Ingolf Kluge

Dipl.-Ing. Jürgen Wittig, ÖbVI

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Jürgen Wittig ist seit 2008 Mitglied des Vorstandes der Studienstiftung Hessischer Ingenieure (IngSH). Er wurde im Dezember 2006 zum Vizepräsidenten der Ingenieurkammer Hessen (IngKH) gewählt. Er engagiert sich bei der IngKH in den Fachgruppen Stadtplanung, Verkehrswesen, Landschaftsplanung und Regionalentwicklung (SVLR) sowie Vermessung und Liegenschaftswesen. Er ist Mitglied im Aufsichtsrat der Ingenieur-Akademie Hessen GmbH (IngAH) und Delegierter der Bundesingenieurkammer.

Kontakt: wittig@ingsh.de

Mitglied des Vorstandes

Prof. Dr.-Ing. Matthias Vogler

Prof. Dr.-Ing. Matthias Vogler ist Mitglied des Vorstandes der Studienstiftung Hessischer Ingenieure (IngSH) und wurde als Schatzmeister mit der Aufgabe der Haushaltsführung und -überwachung betraut. Er übt diese Funktion seit 2008 auch für die Ingenieurkammer Hessen (IngKH) aus. Er engagiert sich bei der IngKH in den Fachgruppen Bau und Sachverständigenwesen sowie Honorierung, Vergabe, Marketing und ist Mitglied des Bürgschaftsausschusses bei der Bürgschaftsbank Hessen. Seit Mai 2015 ist er Honorarprofessor an der Technischen Universität Darmstadt.

Kontakt: vogler@ingsh.de

Wir fördern Talente für den Ingenieurnachwuchs!

Deutschlandstipendium

Ingenieurinnen und Ingenieure bilden mit ihren innovativen Leistungen in vielfältigen Bereichen das Rückgrat unserer exportorientierten Volkswirtschaft. Damit wir mit unserem Rohstoff „Geist“ auch weiterhin im In- und Ausland bestehen können, ist es für den Berufsstand der Ingenieure unerlässlich, Nachwuchskräfte mit ihren zukunftsweisenden Ideen und nachhaltigen Konzepten intensiv zu fördern.

Seit dem Wintersemester 2012/2013 unterstützt die IngSH Studierende mit Deutschlandstipendien.

„Wir brauchen hervorragend ausgebildete und mutige Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Herausforderungen der Zukunft meistern und unsere Gesellschaft mit innovativen Konzepten voranbringen. Wir wollen engagierten Studierenden von Anfang an unter die Arme greifen und dazu beitragen, dass Nachwuchskräfte besonders im Ingenieurwesen voran gebracht werden. Dabei gilt es vor allem, ausländische Studierende zu unterstützen und damit exzellente Studienleistungen und das soziale Engagement im Studienumfeld zu fördern“, sagte Vorstandsvorsitzender Dipl-Ing. Ingolf Kluge.

Ihre Spende zählt!

Mit Ihrer Spende helfen Sie uns, den Ingenieurnachwuchs zu fördern.

Studienstiftung Hessischer Ingenieure
Nassauische Sparkasse - NASPA
IBAN: DE51 5105 0015 0277 0014 75
BIC: NASSDE55XXX

Die Zuwendungsbestätigung für Ihre Steuererklärung erhalten Sie umge­hend von der als gemeinnützig anerkannten Studienstiftung Hessischer Ingenieure.[1]

[1] Das neue Steuerrecht unterstützt Ihr Engagement wirkungsvoll. Spenden für die Steuer begünstigten Zwecke der Studienstiftung werden bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderaus­gaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag der Sonderausgaben auch mit 0,4% der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter ermittelt wer­den.

Satzung der Studienstiftung Hessischer Ingenieure

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Studienstiftung Hessischer Ingenieure“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wiesbaden.

(3) Sie ist zugleich Dachstiftung für Zustiftungen und Treuhänder für nichtrechtsfähige Stiftungen oder spezielle Themenfonds, die mit eigenem Namen, eigener Satzung und eigenem mit dem Stiftungszweck der Dachstiftung vereinbaren Zweck errichtet werden können.

§ 2 - Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Lehre und Weiterbildung, im Bereich des Ingenieurwesens.

In diesem Rahmen unterstützt sie speziell die Ausbildung des Ingenieurnachwuchses an Schulen und Hochschulen, die Fort- und Weiterbildung von Ingenieuren im Beruf, den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Ingenieurpraxis, den Ausbau von Kooperationsnetzwerken zwischen den Beteiligten im öffentlichen und privaten Bereich, insbesondere auch unter Beteiligung des Kuratorium Hessischer Ingenieurvereinigungen.

Bei der Vergabe der Stiftungsmittel soll in erster Linie eine Berücksichtigung regional ansässiger Projekte erfolgen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

a) die Vergabe von Förderpreisen und Stipendien,

b) die Durchführung von Wettbewerben,

c) die Förderung von gemeinnützigen Forschungs- und Kooperationsvorhaben,

d) die Förderung oder Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen der Lehre und Ausbildung, der Fort- und Weiterbildung,

e) die Förderung oder Durchführung von Seminaren, Workshops und Lehrgängen, um den Ingenieurnachwuchs an die praxisbezogenen Aufgaben der Ingenieurberufe heranzuführen.

(2) Die Zwecke kann die Stiftung allein, durch andere und in Kooperation mit anderen erfüllen.

(3) Die Stiftung kann rechtlich unselbständige Stiftungen unterhalten und verwalten, die entsprechenden Zwecken dienen.

(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand.

(5) Der Vorstand kann – soweit er dies für erforderlich hält – Förderrichtlinien erlassen.

(7) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

(3) Der Stiftungszweck kann auch durch die Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe an gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstigen gemeinnützigen Körperschaften zur Erfüllung der unter § 2 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke erfolgen.

(4) Weder die Stifterin noch deren Erben dürfen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.

(5) Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.

§ 4 - Mitgliedschaft in Organisationen / Zusammenarbeit

(1) Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

(2) Die Stiftung kann mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten sowie Tochtergesellschaften gründen bzw. sich an solchen beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung der Stiftung oder gegebenenfalls ihrer Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften an der Sanierung von Unternehmen ist ausgeschlossen.

§ 5 - Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.

(3) Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Die Stiftung kann unselbstständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Stiftungszweck der Stiftung „Studienstiftung Hessischer Ingenieure“ vereinbar sind.

(5) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke nach Abzug aller Verwaltungskosten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).

Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen, Vergütungen, Versicherungsbeiträge und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung darf jedoch insgesamt 25% der Erträge aus den Vermögensanlagen nicht überschreiten.

(6) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise Rücklagen (§ 58 Nr. 6 Abgabenordnung) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Darüber entscheidet der Vorstand

Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 Abgabenordnung) gebildet werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

(7) Umschichtungen sind im Rahmen des Stiftungszwecks zulässig, sofern das Grundstockvermögen in seinem Wert erhalten bleibt.

(8) Die Stiftung hält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form unter Wahrung der Bestimmungen der Abgabenordnung besonders zu ehren.

(9) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.

§ 6 - Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 7 - Stiftungsorgan

(1) Das Organ der Stiftung ist der Vorstand (§ 8).

(2) Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt 3 Jahre.

Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ist für die volle Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Nachfolgers fort.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Die Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht zunächst aus drei (3) Personen und kann bei Bedarf um zwei weitere Personen auf fünf (5) Personen erweitert werden. Darüber entscheidet der Vorstand. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes muß der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer angehören.

Dem Vorstand gehören an:

a) der Präsident der Ingenieurkammer Hessen oder eine von ihm benannte Person

b) zwei vom Vorstand der Ingenieurkammer Hessen benannte Personen

c) alle weiteren Mitglieder • auch für den Fall der Nichtannahme und Vornahme der Benennung von Mitgliedern (a - b) • werden von der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer in geheimer Abstimmung gewählt.

Dem Gründungsvorstand gehören folgende Personen an:

1. Präsident der Ingenieurkammer Hessen

2. Vizepräsident der Ingenieurkammer Hessen

3. Schatzmeister der Ingenieurkammer Hessen

(2) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter.

(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von den weiteren Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.

(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(5) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel

2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen

3. den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen

4. die Höhe der Verwaltungskostenumlage für die Verwaltung von Zustiftungen und Themenfonds festzulegen,

5. die Jahresrechnung zu legen

6. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen

7. die Bestellung eines ehrenamtlichen Geschäftsführers aus dem Kreise der Ingenieurkammer oder eines hauptamtlichen Geschäftsführers bei Vorliegen von hinreichenden Mitteln

8. die Entscheidung bei der Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums gem. § 9 Abs.3 zu treffen

9. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen.

10. jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes und Vorlage des Berichtes an die Stifter.

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.

(7) Besteht der Vorstand aus drei Personen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und eine weiteres Mitglied an der Beschlussfassung teilnehmen.

Besteht der Vorstand aus fünf Personen, so besteht Beschlussfähigkeit, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende unverzüglich, schriftlich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt anstelle des Vorsitzenden im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit der stellvertretende Vorsitzende.

Erfolgt die Einladung für eine Folgesitzung aufgrund einer nicht erreichten Beschlussfähigkeit, ist in der Einladung auf das Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters hinzuweisen.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(9) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind. Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung keine hiervon abweichende Mehrheit vorgesehen ist.

(11) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann der Vorstand zu seiner Unterstützung ein Kuratorium berufen.

§ 9 - Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf (5) Personen und kann auf bis zu zwölf (12) Personen (natürliche oder juristische) erweitert werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

Besteht das Kuratorium aus fünf bis acht Personen, werden hiervon drei aus dem Vorstand der Ingenieurkammer Hessen benannt. Besteht das Kuratorium aus neun bis zwölf Personen, werden hiervon fünf aus dem Vorstand der Ingenieurkammer Hessen benannt.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich.

(2) Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:

a) Beratung und Unterstützung des Vorstandes,

b) Empfehlungen über förderungswürdige Vorhaben,

c) Empfehlung für die Verwendung von Stiftungsmitteln,

d) Abgabe von Empfehlungen zu Förderschwerpunkten.

(3) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums bzw. sein Stellvertreter beruft die Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ansonsten das älteste Mitglied.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei einer Kuratoriumsgröße von bis zu einschließlich sieben Mitgliedern mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder, bei einer darüber hinaus gehenden Kuratoriumsgröße mindestens der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich, schriftlich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt anstelle des Vorsitzenden im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit der stellvertretende Vorsitzende. Erfolgt die Einladung für eine Folgesitzung aufgrund einer nicht erreichten Beschlussfähigkeit, ist in der Einladung auf das Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters hinzuweisen.

(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

(7) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Kuratorium innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. Nach Ablauf von acht Wochen nach der Beschlussfassung ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(8) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind. Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 - Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes bzw. des Kuratoriums endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 31. Dezember des Vorjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(3) Ein Mitglied des Vorstands bzw. des Kuratoriums kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund durch Entscheidung des Vorstandes abberufen werden.

Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreites ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichtes. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

(4) Endet das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes bzw. des Kuratoriums vorzeitig, wird der Nachfolger entsprechend den Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 benannt.

§ 11 - Beiräte

Zur Beratung von Vorstand und/oder Kuratorium können ein oder mehrere projektbezogene Beiräte durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden. Beiräte sind keine Organe der Stiftung.

§ 12 - Geschäftsführung

Dem Geschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und weisungsgebunden.

Wenn das Grundstockvermögen der Stiftung ausreichend ist, kann der Geschäftsführer hauptamtlich tätig sein. Die an den hauptamtlich tätigen Geschäftsführer zu zahlende Vergütung darf 10 % des jährlichen Ertrages des Grundstockvermögens nicht überschreiten.

Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, hat der ehrenamtliche Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse stehen müssen.

§ 13 - Versicherung

Die Stiftung kann für Vorstandsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, soweit diese keinen anderen Versicherungsschutz haben. Die Beiträge werden durch die Stiftung erbracht.

§ 14 - Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.

Die Beschlussfassung kann auch im Umlauf schriftlich, per Fax oder per E-Mail gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes daran beteiligen.

(2) Zu dem Beschluss ist zuvor die Zustimmung beim zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Gemeinnützigkeit einzuholen.

(3) Der Beschluss wird erst nach der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 15 - Erlöschen der Stiftung

(1) Wird die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben, etwa weil sie ihren bisherigen Zweck nicht mehr erreichen kann, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes an die Ingenieurkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, bzw. an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat. Der Beschluss des Vorstandes ist einstimmig zu fassen.

(2) Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Körperschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, der Gebietskörperschaft zu, der der Zuwendende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

§ 16 - Stiftungsbehörde

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist regelmäßig über die Arbeit der Stiftung Bericht zu erstatten sowie der Jahresabschluss mit Prüfbericht, die Vermögensübersicht und die Mittelverwendungsübersicht zu zuleiten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 17 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Wiesbaden, den 07.09.2009

Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Udo F. Meißner

Präsident der Ingenieurkammer Hessen

Stiftungsurkunde

Mit der Stiftungsurkunde vom 16. September 2008 wird die am 27. August 2008 errichtete Studienstiftung Hessischer Ingenieure mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähig anerkannt.

Informationen: Das Portal für Stiftungen und das Stiftungswesen

Stipendien